INHALT: Hinweise zu Rigips Verwendbarkeitsnachweisen Mit Umsetzung des Urteils des EuGH vom 16.10.2014 wurde die Musterbauordnung in wesentlichen Punkten geändert. Die „Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (MVV TB) ersetzt seit 2018 die Bauregelliste (BRL). Es wurden neue Begriffe wie „Bauartgenehmigung“ oder „vorhabenbezogene Bauartgenehmigung“ mit aufgenommen. Diese Bauartgenehmigungen ersetzten die AbZ (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) bzw. die ZiE (Zustimmung im Einzelfall). Die hohe Qualität und die exzellente tech nische Leistungsfähigkeit von Rigips-Produkten und Systemen blieben von diesem Verwaltungsakt grundsätzlich unberührt und haben sich nicht geändert. Bei der Erstellung von AbP werden seitdem die Inhalte im Wesentlichen auf die ge prüften Konstruktionen reduziert. Darüber hinaus werden Beschlüsse für erweiterte Anwendungen berücksichtigt, die grundsätzlich in einem fortlaufenden Prozess zwischen den zuständigen Prüfstellen (PÜZ-Stellen) und dem DIBt abzustimmen sind. Der Beurteilung und Erklärung so genannter nicht wesentlicher Abweichungen kommt in diesem Zusammenhang eine steigende Bedeutung zu. Mit einer Übereinstimmungserklärung, bescheinigt der Ersteller des Bauteils (Fach unternehmer), dass er dieses gemäß des gültigen Verwendbarkeitsnachweises (z. B. AbP) erstellt hat. Die Überstimmung mit dem Nachweis liegt nach Musterbauordnung auch dann vor, wenn von diesem nicht wesentlich abgewichen wird. Nach den Landesbauordnungen (§ 22 ff Musterbauordnung) obliegt es dem Bauausführenden (Ersteller des Bauteils), nicht wesentliche Abweichungen der von ihm erstellten Bauart gegenüber dem verwendeten Nachweis (z. B. AbP) zu erklären. Die Beurteilung nicht wesentlicher Abweichungen ermöglichen dem Fachunternehmer die Nachweisführung so zu ergänzen, dass die Angaben des Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nicht wesentlich erweitert und somit an die gegebenen Baustellenbedingungen angepasst werden können. Die Übereinstimmungserklärung kann direkt online ausgefüllt und ausdruckt werden: rigips.de/downloads/uebereinstimmungserklaerung_rigips.pdf Der Bauausführende hat jedoch häufig nicht die Prüferfahrung aus Brandversuchen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Abweichung tatsächlich nicht wesentlich ist. Zur Beurteilung dieser Fragestellung werden häufig ergänzende gutachterliche Stellungnahmen von erfahrenen Sachverständigen und/oder Prüfstellen herangezogen, welche grundlegend oder objektbezogen formuliert sein können. Die entsprechenden gutachter lichen Stellungnahmen können zusammen mit dem für das jeweilige System erforder liche Verwendbarkeitsnachweis online angefordert werden: rigips.de/services/ pruefzeugnisse-anfordern Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur ergänzenden oder alternativen Nachweisführung. Klären Sie bitte mit Ihrem RigipsAnsprechpartner, ob für Ihr Bauprojekt der Nachweis der Anwendbarkeit über AbP, über die Erklärung einer nicht wesentlichen Abweichung, auf Basis normativer Konstruktionen oder über eine Zustimmung im Einzelfall erfolgen kann. Unser Planen und Bauen basiert auf dem zum Drucktag vorliegenden letzten Nachweisstand und wird (insbesondere in der digitalen Fassung) permanent weiter aktualisiert. Genaue Hinweise zu den Nachweisen finden Sie auf den jeweiligen Systemseiten. Rigips Handlungsempfehlung für die Anwender von Verwendbarkeitsnachweisen Rigips empfiehlt im Planungsprozess grundsätzlich folgende Vorgehensweise: Nachweise einholen Leistungs verzeichnis Angebot*/ Zuschlag Bauausführung Herstellererklärung ausfüllen und Nachweise beilegen * Das Angebot sollte auf Basis der aktuellen Nachweise erstellt werden! Abnahme 8