INHALT: Baulicher Brandschutz Da die Abgrenzung einer wesentlichen zu einer nicht wesentlichen Abweichung nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist und daher von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden uneinheitlich bewertet werden kann, empfehlen wir, die Frage der Akzeptanz bezüglich nicht wesentlicher Abweichungen stets vor der Ausführung der Arbeiten mit dem Auftraggeber bzw. den für den Brandschutz verantwortlichen Personen oder Behörden abzuklären. So kann nachträg lichen Problemen vorgebeugt werden. Die aktuellen Verwendbarkeitsnachweise können Sie nach Auswahl eines Systems über unsere Systemsuche (rigips.de/ systeme-kalkulation) oder direkt unter folgendem Link online anfordern: rigips.de/services/pruefzeugnisse-anfor- dern Nachweis der Feuerwiderstandsklassen Der Nachweis der Feuerwiderstandsklassen kann in Deutschland auf Basis folgender Unterlagen geführt werden: • Normativ geregelt nach DIN 4102-4 (Bauteilkatalog Brandschutz), • Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (AbP), • allgemeine Bauartgenehmigung, • Europäisch technische Zulassungen / Bewertungen (ETZ/ETB) oder • Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung Übergangsregeln und Gültigkeit bisheriger Nachweise nach deutscher Klassifizierung In Deutschland gelten folgende Übergangs regeln: a. Das europäische Klassifizierungssystem steht gleichberechtigt neben dem bis herigen Klassifizierungssystem nach DIN 4102 (Beschluss der ARGEBAU). b. Mit der Parallelgeltung beider Klassifizierungssysteme besteht die Möglichkeit für Hersteller und Anwender, Nachweise zum Brandverhalten oder zur Feuerwiderstandsfähigkeit (z. B. AbP) entweder auf der Grundlage der DIN EN 13501 (z. B. EI 90) oder der DIN 4102 (z. B. F 90-A) zu führen. c. Eine zeitliche Begrenzung der Geltungsdauer des bisherigen Systems der DIN 4102-Klassen (z. B. F 30 oder F 90) ist derzeit nicht abzusehen. Da in Deutschland das nationale und europäische Klassifizierungssystem gleichberechtigt gültig sind, ist es für die Planer besonders empfehlenswert, unter Benennung der bauaufsichtlichen Begriffe auszuschreiben, welche durch beide Klassifizierungen bedient werden können. Diese sind z.B. • feuerhemmend • hochfeuerhemmend • feuerbeständig Gegebenenfalls sind – üblicherweise mit Be zug auf die jeweilige Landesbauordnung – weitere Anmerkungen zu ergänzen wie z. B. • nur aus nichtbrennbaren Baustoffen • Brandwand Hinweise zu unseren Brandschutznach weisen Rigips-Systeme bieten dem Anwender häufig zusätzliche Ausführungsvarianten, die nicht unmittelbar vom Verwendbarkeits nachweis erfasst sind. Auf Basis unserer technischen Bewertungen sowie ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen von Experten der Prüfstellen gehen wir davon aus, dass diese Ausführungen als nicht wesentliche Abweichungen eingestuft werden. Insoweit ist nach unserer Einschätzung für diese Ausführungen keine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erforderlich, sondern die Bestätigung der Übereinstimmung und der nicht wesentlichen Abweichung über die Übereinstimmungserklärung des Erstellers des Bauteils (Fachunternehmer) ausreichend. Die dieser Einschätzung zugrundeliegenden Dokumente stellen wir zusammen mit dem Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung. Da die Abgrenzung einer wesentlichen zu einer nicht wesentlich Abweichung nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist und daher von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden uneinheitlich bewertet werden kann, empfehlen wir, das Vorliegen einer nicht wesentlichen Abweichung vor Bauausführung mit den für den Brandschutz verantwortlichen Personen oder Behörden abzustimmen. Konstruktive, statische und bauphysikalische Eigenschaften von Rigips-Systemen gelten nur bei Verwendung von Rigips- Systemkomponenten oder seitens Rigips ausdrücklich empfohlener Produkte. Weitere Informationen dazu unter: rigips.de/trockenbauloesungen/ rigisystem 9